In Sachsen können insbesondere folgende Unterlagen erforderlich sein:
- ausgefüllter Bauantrag
- aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte
- Lageplan mit Standort, Außenmaßen und Grenzabständen
- Bauzeichnungen mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten
- Baubeschreibung mit Nutzung, Bauweise und Materialien
- Standsicherheitsnachweis
- Brandschutznachweis und weitere bautechnische Nachweise
- Angaben zur Wasser-, Abwasser- und Energieversorgung
- Auszug aus dem Bebauungsplan und erforderliche Flächenberechnungen
- Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik, sofern das Vorhaben statistisch erfasst wird
- Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, sofern erforderlich
Bauzeichnungen werden in Sachsen grundsätzlich im Maßstab 1:100 oder größer erstellt. Für den Lageplan soll regelmäßig ein Maßstab von mindestens 1:500 verwendet werden.
Die Bauaufsichtsbehörde kann zusätzliche Unterlagen verlangen, wenn diese zur Beurteilung notwendig sind. Sie soll auf Unterlagen verzichten, die für das konkrete Vorhaben nicht benötigt werden.
Sind Entwässerungsplan und Nachbarzustimmung immer erforderlich?
Nein. Angaben zu Wasser- und Abwasserleitungen werden benötigt, wenn entsprechende Einrichtungen geplant oder für die Beurteilung relevant sind. Bei einem nicht angeschlossenen Lagercontainer kann der erforderliche Umfang geringer ausfallen.
Auch eine Zustimmung der Nachbarn ist nicht grundsätzlich Bestandteil jedes Bauantrags. Sie kann jedoch relevant werden, wenn Abweichungen oder Befreiungen nachbarschützende Vorschriften berühren. Ob eine Nachbarbeteiligung erforderlich ist, entscheidet sich anhand des konkreten Vorhabens.
Papier oder digitale Einreichung?
In Sachsen können Bauanträge elektronisch eingereicht werden. Dabei werden die Unterlagen als einzelne PDF-Dateien übermittelt.
Nur bei einer Einreichung in Papierform sind die Bauvorlagen grundsätzlich dreifach einzureichen. Werden weitere Behörden beteiligt, können zusätzliche Ausfertigungen verlangt werden. Die pauschale Aussage, jeder Bauantrag müsse dreifach eingereicht werden, ist daher nicht mehr zeitgemäß.
Wer darf die Bauvorlagen erstellen?
Nicht entscheidend ist, wer den Antrag technisch übermittelt, sondern wer die Bauvorlagen verantwortlich erstellt und als Entwurfsverfasser benannt wird.
Bei genehmigungspflichtigen Gebäuden ist in Sachsen grundsätzlich ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erforderlich. Dazu zählen insbesondere entsprechend berechtigte Architekten und Bauingenieure.
Ausnahmen bestehen für geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben. Außerdem dürfen Meister des Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerks unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem Bauvorlagen für freistehende eingeschossige Gebäude mit bis zu 80 m² Brutto-Grundfläche erstellen. Diese Berechtigung entsteht in Sachsen erst sechs Jahre nach Erwerb der entsprechenden Qualifikation.
Containerhersteller und Händler sind nicht automatisch bauvorlageberechtigt. Sie können aber technische Unterlagen wie Containerzeichnungen, Baubeschreibungen oder vorhandene statische Nachweise für den Entwurfsverfasser bereitstellen.